Kündigung

ˈkʏndɪɡʊŋ

Eine Kündigung steht für das einseitige und offizielle beenden eines Arbeits- oder Vertragsverhältnisses. Was auf den ersten Blick als Schreckensnachricht erscheint, ist für viele Arbeitnehmer jedoch oftmals auch eine Befreiung.

Um wirksam zu sein, muss man allerdings zulässige Gründe einhalten sowie Fristen und Voraussetzungen erfüllen. Das ganze ist eine wichtige Angelegenheit und sollte korrekt ablaufen. Wir haben hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • die andere Vertragsseite muss nicht zustimmen. Jedoch muss gewährleistet sein, dass der Betreffende die Information auch erhält
  • Unterschieden wird zwischen Eigenkündigung (von Seiten des Arbeitnehmer) und Fremdkündigung (von Seiten des Arbeitgeber)
  • Es gibt die ordentliche Kündigung (fristgemäße Kündigung mit zulässigem Kündigungsgrund und Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist) und die außerordentliche Kündigung (diese übergeht und verkürzt die geltende Kündigungsfrist aus triftigem Grund z.B. Pflichtverstoß oder Vertrauensbruch)
  • Beim Formulieren eins Kündigung-Vertrags ist folgendes zu beachten:
    • Schriftform = schriftlich oder auf Papier (mündlich oder elektronisch sind unwirksam)
    • Unterschrift = Ein Datum sowie eine eigenhändige Unterschrift von einem dazu Berechtigten sind zwingend nötig. Digitale oder eingescannte Signaturen sind unzulässig.
    • Empfänger = Der Briefkopf muss zwei korrekt geschriebene Adressen enthalten: Die des Kündigenden und die desjenigen, dessen Vertrag gekündigt werden soll.
    • Kündigungsgrund = Kündigt der Arbeitnehmer, muss der keinen Grund nennen. Dieser ist aber Pflicht bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
    • Eindeutigkeit = Die Kündigungsaussage muss „eindeutig“ sein (sog. „Klarheitsgebot“)
  • Kündigungsfristen beider Seiten müssen eingehalten werden.
  • Für bestimmte Arbeitnehmergruppe besteht ein Sonderkündigungschutz (Schwangere, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsmitgliede)
 
Entdeck hier ein Beispiel, wie eine korrekte Kündigung aussehen würde.
 

Besonders die Kündigungsfristen solltest du beachten:

Nach Ablauf der Probezeit greift zumeist die gesetzliche Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB – also: vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Die Kündigungsfristen richten sich in der Regel nach § 622 Abs. 1 und 2 BGB. Danach ergeben sich nach längerer Betriebszugehörigkeit verlängerte Fristen für die Kündigung seitens des Arbeitgebers. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist nur dann ordentlich kündbar, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die außerordentliche Kündigung wegen schwerer Vertragspflichtverletzungen kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Tarifverträge können längere oder auch deutlich kürzere Fristen als das Gesetz in § 622 BGB vorsehen (z. B. im Baugewerbe oder in der Zeitarbeitsbranche). Manche Tarifverträge sehen einen Sonderkündigungsschutz für besonders schutzwürdige, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer vor. Diese dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden – und nur noch sehr eingeschränkt oder sogar überhaupt nicht durch eine ordentliche Kündigung entlassen werden. 

Lade dir gerne auch unser kostenloses E-Booklet mit Wissenswertem rund um den Berufseinstieg herunter. Dort findest du auch ein Kapitel mit weiteren Infos zu Kündigung und vielem mehr.

 Hier geht’s zum E-Booklet