Berit Engel
Rechtliches zum Gig im Überblick
Gigs sind noch nicht ganz so weit verbreitet, da fragen sich manche: Wo ist der Unterschied zu anderen Jobmodellen? Und muss ich hier rechtlich etwas beachten?
Bei Gigs geht es um ein bestimmtes Arbeitsmodell und wie in allen anderen Arbeitsmodellen müssen auch hier z.B. Arbeitsverträge geschlossen werden und die Sozialversicherung richtig angemeldet sein.
Christian Solmecke erklärt...
Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. In diesem Video erklärt er, was es mit einem Gig auf sich hat und beantwortet Fragen dazu, was man bei einem Gig arbeitsrechtlich beachten muss.
Wo ist der Unterschied zwischen Gigs und anderen Arbeitsmodellen?
Gigs sind flexible Jobs. So wie wir als GigWork sie vermitteln handelt es sich aber um ganz normale Direktanstellungsverhältnisse beim Arbeitgeber. Es ist also kein Freelancing und keine Zeitarbeit. Das heißt GigWorker arbeiten nicht als Selbständige und auch nicht als angestellte Leiharbeiter bei einer Zeitarbeitsfirma, die Arbeitskräfte an andere Unternehmen vermittelt bzw. verleiht.
In den USA oder Großbritannien ist das GigWorking schon weit verbreitet, hier arbeiten GigWorker häufig auch als Freelancer, also Selbständige. Aufgrund unseres Sozialversicherungssystems hier in Deutschland ist das aber nicht so einfach und auch nicht unbedingt gewollt. Gigs können also auch angepasst an deutsche Gesetze und die Sozialversicherung als normale Anstellungsverhältnisse vermittelt werden.
Gigs sind flexibel, da sie für eine bestimmte Zeit laufen, also befristet sind. Dies ist ein Unterschied zur unbefristeten Festanstellung bei einem Arbeitgeber.
Gigs sind möglich als Teilzeitjob, als Werkstudent, Aushilfe oder auch in Vollzeit für einen bestimmten Zeitraum.
Muss man bei einem flexiblen Gig als befristeten Job etwas beachten?
Grundsätzlich sind Gigs ganz normale Arbeitsverhältnisse, nur eben auf bestimmte Zeit angelegt. Nur wenn man bei einem Arbeitgeber mehrmals sachgrundlos befristet angestellt wird, geht das nicht unbegrenzt. Man kann beim gleichen Arbeitgeber nur maximal drei Mal verlängern in maximal zwei Jahren. Auch wenn man bereits früher mal bei einem Unternehmen angestellt war und nun nach einiger Zeit dort wieder arbeiten möchte, muss dies berücksichtigt werden.
Springt man z.B. als Elternzeitvertretung ein, dann liegt ein Sachgrund vor und eine Befristung ist ohne weiteres möglich.
Wichtig ist also zu unterscheiden, ob ein Sachgrund vorliegt für die Befristung oder nicht.
Sozialversicherung?
Da es um Anstellungen geht, ist man wie ein normaler Angestellter sozialversicherungspflichtig und der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil dazu.
Ist ein Job zu Ende und man hat eine Phase, wo man keine Beschäftigung hat, muss man daran denken sich selbst sozial zu versichern.
Hat man andersherum mehrere Jobs oder Gigs gleichzeitig, muss man aufpassen, dass die jeweiligen Jobs von der Sozialversicherung korrekt berücksichtigt werden.
Am besten ist es, hierzu einfach mit den verschiedenen Arbeitgebern zu sprechen.
Steuer?
Steuerlichen Themen, wie Steuererklärung und Steuerklasse sind ebenfalls genau wie bei normalen Anstellungsverhältnissen zu behandeln, da es sich um eine abhängige Beschäftigung und nichtselbständige Arbeit handelt.
Auch hier gilt wieder: Wenn mehrere Jobs gleichzeitig ausgeführt werden, muss dies bei den Steuerklassen korrekt berücksichtigt werden. Eine Absprache mit den Arbeitgebern ist auch hier sinnvoll.
Krankheit, Urlaub, Gehalt?
Fortzahlung bei Krankheit und bezahlte Urlaubstage sind genauso wie das Thema Gehalt nicht anders geregelt, als wenn man ein normales Anstellungsverhältnis eingeht. Gehalt und Urlaub z.B. werden nur eben auf die entsprechende Dauer des Gigs angerechnet.
Fazit:
Gigs sind wie „ganz normale“ Anstellungsverhältnisse nur eben kürzer und das Modell ist insgesamt flexibler. Je
nach eigener Situation muss man ein paar Dinge berücksichtigen, aber nichts, was es nicht sowieso schon gibt.
Gigs sind also für jeden geeignet, der nach einem flexiblen Job sucht.
Berit Engel
Rechtliches zum Gig im Überblick
Gigs sind noch nicht ganz so weit verbreitet, da fragen sich manche: Wo ist der Unterschied zu anderen Jobmodellen? Und muss ich hier rechtlich etwas beachten?
Bei Gigs geht es um ein bestimmtes Arbeitsmodell und wie in allen anderen Arbeitsmodellen müssen auch hier z.B. Arbeitsverträge geschlossen werden und die Sozialversicherung richtig angemeldet sein.
Christian Solmecke erklärt...
Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. In diesem Video erklärt er, was es mit einem Gig auf sich hat und beantwortet Fragen dazu, was man bei einem Gig arbeitsrechtlich beachten muss.
Wo ist der Unterschied zwischen Gigs und anderen Arbeitsmodellen?
Gigs sind flexible Jobs. So wie wir als GigWork sie vermitteln handelt es sich aber um ganz normale Direktanstellungsverhältnisse beim Arbeitgeber. Es ist also kein Freelancing und keine Zeitarbeit. Das heißt GigWorker arbeiten nicht als Selbständige und auch nicht als angestellte Leiharbeiter bei einer Zeitarbeitsfirma, die Arbeitskräfte an andere Unternehmen vermittelt bzw. verleiht.
In den USA oder Großbritannien ist das GigWorking schon weit verbreitet, hier arbeiten GigWorker häufig auch als Freelancer, also Selbständige. Aufgrund unseres Sozialversicherungssystems hier in Deutschland ist das aber nicht so einfach und auch nicht unbedingt gewollt. Gigs können also auch angepasst an deutsche Gesetze und die Sozialversicherung als normale Anstellungsverhältnisse vermittelt werden.
Gigs sind flexibel, da sie für eine bestimmte Zeit laufen, also befristet sind. Dies ist ein Unterschied zur unbefristeten Festanstellung bei einem Arbeitgeber.
Gigs sind möglich als Teilzeitjob, als Werkstudent, Aushilfe oder auch in Vollzeit für einen bestimmten Zeitraum.
Muss man bei einem flexiblen Gig als befristeten Job etwas beachten?
Grundsätzlich sind Gigs ganz normale Arbeitsverhältnisse, nur eben auf bestimmte Zeit angelegt. Nur wenn man bei einem Arbeitgeber mehrmals sachgrundlos befristet angestellt wird, geht das nicht unbegrenzt. Man kann beim gleichen Arbeitgeber nur maximal drei Mal verlängern in maximal zwei Jahren. Auch wenn man bereits früher mal bei einem Unternehmen angestellt war und nun nach einiger Zeit dort wieder arbeiten möchte, muss dies berücksichtigt werden.
Springt man z.B. als Elternzeitvertretung ein, dann liegt ein Sachgrund vor und eine Befristung ist ohne weiteres möglich.
Wichtig ist also zu unterscheiden, ob ein Sachgrund vorliegt für die Befristung oder nicht.
Sozialversicherung?
Da es um Anstellungen geht, ist man wie ein normaler Angestellter sozialversicherungspflichtig und der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil dazu.
Ist ein Job zu Ende und man hat eine Phase, wo man keine Beschäftigung hat, muss man daran denken sich selbst sozial zu versichern.
Hat man andersherum mehrere Jobs oder Gigs gleichzeitig, muss man aufpassen, dass die jeweiligen Jobs von der Sozialversicherung korrekt berücksichtigt werden.
Am besten ist es, hierzu einfach mit den verschiedenen Arbeitgebern zu sprechen.
Steuer?
Steuerlichen Themen, wie Steuererklärung und Steuerklasse sind ebenfalls genau wie bei normalen Anstellungsverhältnissen zu behandeln, da es sich um eine abhängige Beschäftigung und nichtselbständige Arbeit handelt.
Auch hier gilt wieder: Wenn mehrere Jobs gleichzeitig ausgeführt werden, muss dies bei den Steuerklassen korrekt berücksichtigt werden. Eine Absprache mit den Arbeitgebern ist auch hier sinnvoll.
Krankheit, Urlaub, Gehalt?
Fortzahlung bei Krankheit und bezahlte Urlaubstage sind genauso wie das Thema Gehalt nicht anders geregelt, als wenn man ein normales Anstellungsverhältnis eingeht. Gehalt und Urlaub z.B. werden nur eben auf die entsprechende Dauer des Gigs angerechnet.
Fazit:
Gigs sind wie „ganz normale“ Anstellungsverhältnisse nur eben kürzer und das Modell ist insgesamt flexibler. Je
nach eigener Situation muss man ein paar Dinge berücksichtigen, aber nichts, was es nicht sowieso schon gibt.
Gigs sind also für jeden geeignet, der nach einem flexiblen Job sucht.